Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sanitätswachdienst

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bayerischen Roten Kreuzes, KV Erlangen-Höchstadt, nachstehend „BRK“ genannt, sind Bestandteil aller zwischen dem BRK und dem Auftraggeber/Veranstalter, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, geschlossenen Vereinbarungen für die Durchführung eines Sanitätswachdienstes.

2. Verpflichtung des BRK

  1. Das BRK verpflichtet sich, nach Maßgabe der Vereinbarung ggf. einschließlich Anlagen die vorstehende Veranstaltung sanitätsdienstlich abzusichern. Hierzu stellt das BRK geeignetes Personal und die erforderliche Ausrüstung. Anzahl und Qualifikation des eingesetzten Personals, die erforderliche Ausstattung und Ausrüstung sowie die Bereitstellungszeiten richten sich nach den Angaben im Angebot, welches individuell für jede Veranstaltung, bzw. Veranstaltungsreihe erstellt wird.
  2. Das BRK erbringt gegenüber den Besuchern der Veranstaltung, die einer sanitätsdienstlichen Betreuung bedürfen (Patienten), die sanitätsdienstliche Hilfe für den Auftraggeber und auf dessen Rechnung gem. 5.. Das BRK unterliegt in der Ausübung seiner sanitätsdienstlichen Hilfe nicht den Weisungen des Auftraggebers. § 613 BGB wird abbedungen.
  3. Die medizinische Versorgung und der Transport von Notfallpatienten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRDG ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Soweit eine Versorgung und/oder Transport von Notallpatienten erforderlich ist, erfolgt die Alarmierung weiterer Einsatzkräfte über den regulären Notrufweg (112) bei der örtlich zuständigen Integrierte Leitstelle (ILS) gemäß Art. 9 BayRDG grundsätzlich durch den Auftraggeber. Erkennt das BRK im Rahmen der sanitätsdienstlichen Hilfe einen Notfall, erfolgt die Alarmierung über die ILS direkt durch das BRK. Im Rahmen der vertragsgemäßen sanitätsdienstlichen Hilfe führt das BRK die Erstversorgung der Patienten durch, bis ein Rettungsmittel des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes eingetroffen ist.
  4. Die Verpflichtungen aus 2a. bis 2c. beschränken sich (auch gegenüber Dritten) auf eine sanitätsdienstliche Absicherung, die im Regelfall nach billigem Ermessen des BRK auf der Grundlage der mitgeteilten Daten des Auftraggebers (gemäß 4a.) voraussichtlich als angemessen zu erwarten ist.
  5. Das BRK behält sich für den Katastrophenfall (auch außerhalb der Veranstaltung) nach dem BayKSG vor, Einsatzkräfte nach billigem Ermessen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und den Anforderungen des BayKSG jederzeit von der Veranstaltung abzuziehen. Hierüber ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Im diesem Falle vermindert sich das nach 5. zu entrichtende Entgelt anteilig im Verhältnis der abgezogenen Einsatzkräfte.
  6. Das BRK übernimmt keinerlei Aufgaben der Veranstaltungsorganisation und
    -durchführung. Sämtliche Aufgaben der Veranstaltungsorganisation und
    -durchführung obliegen allein dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Großveranstaltungen ggf. eine rettungsdienstliche Vorhalteerhöhung gem. Art. 20 BayRDG notwendig ist.

3. Bereitstellung von Ärzten

Die Einzelheiten der Bereitstellung und die Kostenerstattung für ärztliches Personal sind ggf. im Angebot geregelt, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Die Regelungen in 2., insbesondere 2d., gelten entsprechend.

4. Verpflichtung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber informiert das BRK rechtzeitig und vollständig über alle Umstände, die für die Planung des sanitätsdienstlichen Einsatzes erforderlich sind. Dies sind insbesondere:
  • Erwartete Teilnehmerzahl
  • Erwartete Zuschauer- bzw. Besucherzahl
  • Erwartete Personen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (VIP)
  • Besondere oder aus früheren Veranstaltungen bekannte Risiken der Veranstaltung
  • Risikoschwerpunkte
  • Streckenverlauf einschließlich Standort der Streckenposten des Veranstalters
  • Zu- und Abwege zur Veranstaltung einschließlich Rettungswege
  • Veranstaltungsdauer einschließlich Vor- und Nachlaufzeiten
  • Dies gilt auch für Veränderungen der Umstände vor und während der Veranstaltung.
  1. Der Auftraggeber stellt während der gesamten Veranstaltung und in angemessener Zeit vorher und nachher einen gesicherten Kommunikationsweg zwischen dem BRK und einer verantwortlichen Person des Auftraggebers sicher (z.B. Festnetz- oder gesicherte Mobilfunknetzverbindung, Funkverbindung über Veranstaltungsfunk, etc.). Soweit vom Auftraggeber ein Sicherheitsdienst für die Veranstaltung eingesetzt wird, ist auch die ständige Kommunikation zum Sicherheitsdienst sicherzustellen.
  2. Der Auftraggeber stellt dem BRK die für den Sanitätswachdienst erforderlichen Stellflächen, bzw. Räumlichkeiten gemäß den Angaben im Angebot zur Verfügung und stellt die notwendige Stromversorgung sicher.
  3. Der Auftraggeber informiert das BRK während des Verlaufes der Veranstaltung über alle Vorkommnisse und Ereignisse, die für die sanitätsdienstliche Absicherung und etwaige rettungsdienstliche Einsätze von Bedeutung sind.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das BRK bei rettungs- oder sanitätsdienstlichen Einsätzen nach Kräften zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Sperrung und/oder Freihaltung von Zu- und Abfahrtswegen, soweit notwendig auch die Unterbrechung der Veranstaltung bis zum Abschluss von Rettungsmaßnahmen, die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen, Personal und Kommunikationsmitteln, Sicherheit der Einsatzkräfte des BRK, jeweils sofern und soweit die jeweilige Unterstützung vom BRK benötigt wird.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dem BRK alle etwaigen Auflagen von Genehmigungsbehörden oder sonstigen Behörden und Organisationen, die die Veranstaltung betreffen, rechtzeitig und vollständig bekannt zu geben. Hierzu gehören auch gegebenenfalls bestehende Auflagen der Dachverbände des Auftraggebers.

5. Vergütung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, an das BRK für die sanitätsdienstliche Absicherung der Veranstaltung ein Entgelt  zu entrichten. Die Vergütung und die Abrechnungsmodalitäten sind im Einzelnen im Angebot geregelt.

6. Ausfallregelung und Rücktritt

  1. Das BRK hat bei Ausfall bzw. Rücktritt einen Entschädigungsanspruch, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem BRK ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die anhand nachstehender Aufstellung ermittelbare zeitliche gestaffelte Pauschale:
  • bis 1 Monat vor der Veranstaltung ist eine kostenfreie Stornierung durch den Auftraggeber möglich;
  • bei Stornierungen bis 14 Tagen vor der Veranstaltung fällt 30% der Vergütung an;
  • bei Stornierungen bis 10 Tagen vor der Veranstaltung fällt 50% der Vergütung an;
  • bei Stornierungen bis 3 Tagen vor der Veranstaltung fällt 70% der Vergütung an;
  • bei Stornierungen unter 3 Tagen vor der Veranstaltung fallen 100% der Vergütung an.
  1. Umbuchungen auf eine andere Veranstaltung werden wie Stornierungen behandelt. Es gilt in diesem Falle 6a.
  2. Zur Fristwahrung muss die Rücktrittserklärung schriftlich per Post oder per E-Mail bei der Auftragsausführenden BRK-Gliederung eingehen.
  3. Der Auftraggeber stellt das BRK von Kosten frei, die im Zusammenhang mit einem vom Auftraggeber zu vertretenden Rücktritt entstehen (z.B. Stornokosten für gebuchte Hotelzimmer und Verpflegung).
  4. Bei Absage der Veranstaltung durch das BRK aus organisatorischen Gründen (z.B. 2e.) oder infolge höherer Gewalt wird die gezahlte Vergütung erstattet.
  5. Für Schäden, die dem Veranstalter durch eine Absage des BRK entstehen, kommt das BRK nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der Bestimmungen des Abschnitts „Haftung“ auf.

7. Haftung

  1. Das BRK haftet unbeschränkt
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
  1. Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet das BRK und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
  2. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
  3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

8. Allgemeine Regeln

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
  3. Soweit eine der Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam ist oder wird, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung sinngemäß am nächsten kommt.
  4. Sämtliche in dem Angebot genannten Anlagen sind verpflichtender Bestandteil dieser Vereinbarung.
  5. Diese AGB des BRK gelten ausschließlich.